AGB
Geltungsbereich
Für alle Lieferungen von Engelhart Transportkühlmaschinen-Service GmbH an Verbraucher (§ 13 BGB) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Vertragspartner
Der Kaufvertrag kommt zustande mit:
Engelhart Transportkühlmaschinen-Service GmbH
An der Stiftsbleiche 7
87439 Kempten
USt.-IdNr.: 12712552660
Geschäftsführer: Gerhard Engelhart
Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 7:30h bis 17:00h unter der Telefonnummer 0831/93659 sowie per E-Mail unter info@engelhart-kuehlmaschine.de.
1. Angebot und Vertragsschluss
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Alle Angebote gelten "solange der Vorrat reicht", wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Irrtümer vorbehalten.
Durch Anklicken des Buttons "Bestellung abschließen" im letzten Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sind erst dann abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden unsere Waren in handelsüblicher Güte geliefert. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mwst. und beruhen auf den heutigen Kostenfaktoren und den uns bekannten Gegebenheiten. Sollten diese sich ändern, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor. Sämtliche Angaben über Leistung, Maße und Gewichte sind unverbindlich.
2. Lieferung
Vereinbarte Liefer- und Montagefristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich. Für etwaige Überschreitungen von Liefer-und Montagefristen, gleich aus welchem Grunde, können wir nicht haftbar gemacht werden. Verzugs- und Schadensersatzansprüche sowie Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Liefer- und Montagefristen sind ausgeschlossen. Die Schutzvorrichtungen an Maschinen und Aggregaten sowie das elektrotechnische Material entsprechen dem internationalen Standard. Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige dem Besteller übergebene Unterlagen bleiben unser Eigentum. Unser Urheberrecht daran bleibt in jedem Fall bestehen und geht auch mit Lieferung der Ware nicht auf den Besteller über. Umstände, die die Herstellung, Lieferung und Montage verkaufter Waren unmöglich machen, fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen entbinden uns von der Liefer- und Montagepflicht, ohne daß daraus für den Besteller irgendwelche Ansprüche gegen uns entstehen. Wesendliche Verschlechterungen in der Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluß berechtigen uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag, ebenso Rückstand des Bestellers aus vorhergegangenen Geschäften. In diesem Fall werden auch noch nicht fällige Forderungen aus vorhergegangenen Geschäften sofort fällig. Nimmt der Besteller die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab, so können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist uns dann zum Schadenersatz verpflichten, und zwar mindestens von 15% des vereinbarten Preises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadennachweis durch uns nicht erforderlich ist.
3. Versand und Mängelrügen
Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets auf dem günstigsten Transportweg, und zwar in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobwi deren Kosten zusätzlich vom Besteller zu tragen sind. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers mit Versandbereitschaft. Mängelrügen sind schriftlich anzuzeigen, und zwar innerhalb von vier Tagen ab Zugang der Ware beim Besteller bzw. bei Montagen nach Fertigstellungsanzeige, bei versteckten Mängeln ab Kenntnis, Nicht frist- und formgerecht eingegangene Mängelrügen bleiben unberücksichtigt. Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns zunächst ausschließlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden, sind soweit zulässig, ausgeschloßen. Folgeschäden sind auch mittelbare Beschädigungen der von uns gelieferten bzw. montierten Anlagen, insbesondere ein Verlust von Kältemittel. Bei Mängeln an Maschinen, Aggregaten oder Teilen davon, die wir von unserem Zulieferer beziehen, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Mängelbeseitigungs-
anspüche gegen unseren Zulieferer an den Besteller.
4. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechnungsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbeitung durch den Besteller oder Dritte erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach 950 BGB, ohne daß daraus für uns eine Verpflichtung entsteht. Der Besteller erkennt ausdrücklich an, dass die von uns gelieferten und montierten Maschinen, Aggregate und Einrichtungen nicht wesendliche Bestandteile des Fahrzeuges bzw. Gebäudes werden, sondern von diesen ohne Beschädigung und Veränderung getrennt werden können. Der Besteller berechtigt uns insoweit schon jetzt die von uns gelieferte Ware ab- bzw. auszubauen und von den Fahrzeugen usw. zu trennen.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Bestellers erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn beim Besteller Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist. Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren, gleich in welchem Zustand, werden uns schon jetzt in Höhe des Wertes der veräußerten Vorbehaltswaren bzw. des Wertes unseres Miteigentumsanteils an einem Mischprodukt zur Zeit der Weiterveräußerung, mindestens aber in Höhe des Rechungswertes, zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller, bei laufender Rechnung unserer Saldoforderung abgetreten. Der Besteller hat diese Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns anzuzeigen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, anderweitige Zessionen, insbesonders Mantel.- und Globalzessionen vorzunehmen durch welche die an uns vorausabgetretenen Forderung ganz oder teilweise erfaßt werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verplichtet. Der Besteller Verplichtet uns eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder unserer Ansprüche aus Vorausabtretung durch Dritte unverzüglich anzuzeigen. Er hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, Forderungen aus einer Weitveräußerung von Vorbehaltsware für uns einzuziehen, soweit von uns im Einzelfall keine entgegenstehende Weisung erteilt wird. Eingehende Gelder hat der Besteller getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Für den Fall eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erkennt der Besteller schon jetzt unsere Aussonderungs- bzw. Ersatztaussonderungsansprüche an.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort netto Kasse zahlbar. Skonti können nicht in Abzug gebracht werden. Soweit wir Wechsel und Schecks hereinnehmen gelten diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei Wechsel- bzw. Scheckprotesten werden auch unsere sämtlichen noch nicht fälligen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.
Auch berechtigte Mängelrügen berechtigen nicht zum Einbehalt von fälligen Zahlungen.
6. Montage und Reperaturen
Alle Montage- und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt. Notwendige bzw. zwecksmäßige Abweichungen von unserem Angebot wir uns vor eine Garantie für den Reparaturerfolg an gebrauchten und außerhalb einer Garantie stehenden Maschinen und Aggregaten ist ausgeschlossen. Wir behalten uns vor die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlich sind gesondert zu brechnen. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Arbeiten die auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden. Sie wird ebenso nicht übernommen für behelfsmäßige Instandsetzung die auf Wunsch des Bestellers erfolgen. Die Gewährleistung erlischt wenn unsere Lieferung und Leisungen von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, daß der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn unsere Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder verlänger noch erneuert. Fahrzeuge, die uns zum Einbau oder Reparatur einer Kühlanlage bzw. Ladebordwand hereingegeben werden, müssen fahrtüchtig sein. Wir sind zur Durchführung von Probefahrten und Überführung in Spezialwerkstätten und zur Übertragung von Spezialarbeiten an derartigen Werkstätten ermächtigt. Es ist Sache des Bestellers, daß sein Fahrzeug von den Maßen und Gewichten her zum Einbau und zur Reparatur geeignet ist. Bei Montagen, Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Besteller die Arbeitsstelle so abzusichern, daß Schäden irgendwelcher Art durch unsere Monteure nicht verursacht werden können und auch diese selbst nicht zu Schaden kommen können. Nebenarbeiten jeglicher Art werden von uns nicht ausgeführt. Diese sind, soweit erforderlich von dem Besteller ohne Kosten für uns vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Weiterhin hat der Besteller für derartige Nebenarbeiten erforderlichenfalls eine entsprechende Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos für uns zur Verfügung zu stellen. Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursacht, sind vom Besteller sofort auf der Arbeitskarte zu vermerken oder spätestens innerhalb von vier Tagen ab Kenntnis uns schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Ist bei Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte auch ohne dessen Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. Fahrstunden und Kilometerangaben werden, auch wenn die Arbeitskarte vom Besteller oder seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet.
7. Gewährleistung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Gewährleistungen wird nur für neue Geräte und neue Teile übernommen. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungen geliefert. Für Verschleißteile z. B. Keilriemen, Kohlebürsten, Diesel-Öl-Luftfilter, Glühkerzen, Sicherungen, Glühlampen etc. sowie für Teile von geringem Wert von weniger als 10,- Euro wird grundsätzlich keine Gewährleistung übernommen. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen gemäß Wartungsplan. Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Herstellers. Für den Fall der Ablehnung durch den Hersteller bleibt eine Inrechnungstellung uns Nachbelastung ausdrücklich vorbehalten.
8. Lieferbedingungen unserer Zulieferer
Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind den Besteller ebenfalls verbindlich.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kempten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Diese Vereinbahrung gilt auch für und gegen Dritte, die, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber haften.
10. Wirksamkeitsklausel
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen läßt die übrigen Bedingungen, insbesondere die Vereinbarung des Gerichtsstandes, unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so ist sie, so umzudeuten, daß der mit ihr verfolgte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.